Betriebskosten, Reparaturen und Balkonnutzung in Mietverhältnissen.

Die Betriebskosten in einem Mietshaus sind anteilig von den Mietparteien zu tragen. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Umfang ein Mieter von den Leistungen profitiert. Kniffliger wird es, wenn es um Reparaturen in der Wohnung und die Nutzung des Balkons geht.

Unterschiede in der Nutzung hat der Mieter hinzunehmen

Generell muss der Mieter Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Leistungen hinnehmen. So profitiert ein Mieter in der vierten Etage zwar mehr von einem Aufzug im Haus als ein Mieter in der ersten Etage. Doch auch der Mieter im Erdgeschoss muss sich über die Betriebskostenabrechnung an den Aufzugkosten beteiligen. Selbst ein fehlender Kellerraum oder Dachspeicher befreit den im Parterre wohnenden Mieter nicht von der anteiligen Kostenumlage, entschied das Landgericht Berlin. Liegt die Wohnung des Mieters dagegen in einem Seitenflügel, der mit dem Aufzug nicht erreichbar ist, bleibt er von den Kosten befreit (LG Berlin, AZ 18S73/16).

Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen

Größere Reparaturen in der Wohnung sind vom Vermieter zu leisten. Nur sogenannte Schönheitsreparaturen muss der Mieter auf eigene Kosten vornehmen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Tapezieren und Streichen der Wände. Bei Kleinreparaturen in der Wohnung kann der Vermieter eine Kostenübernahme durch den Mieter verlangen, wenn die Reparaturkosten den Betrag von 75 – 100 Euro nicht überschreiten. Liegt der Betrag darüber, sind die Kosten in vollem Umfang vom Vermieter zu tragen. Fallen mehrere Kleinreparaturen im Jahr an, darf die jährliche Belastung für den Mieter maximal 6 – 8 Prozent der Jahreskaltmiete oder 200 – 250 Euro betragen. Zur Anwendung kommt der günstigere Betrag. Ohne Kleinreparaturklausel im Mietvertrag muss der Vermieter die Reparaturkosten unabhängig von der Höhe der Kosten übernehmen (LG Berlin, AZ 67S20/17).

Auf dem Balkon ist nicht alles erlaubt

Bei der Nutzung des Balkons muss der Vermieter gängige Gegenstände tolerieren. Hierzu zählen Tische, Liegestühle, Blumenkästen und Sonnenschirme. Wenn eine Satellitenschüssel das Gesamtbild eines Gebäudes beeinträchtigt, darf der Vermieter die Entfernung verlangen. Geringe ästhetische Einschränkungen muss er dagegen hinnehmen. Eine kleine Satelliten-Flachantenne etwa fällt kaum auf und ihre Montage hinterlässt kaum Spuren in der Bausubstanz. Anders verhält es sich bei einer auf dem Balkon aufgestellten Pflanze, die sich im Laufe der Jahre aus einer Topfpflanze heraus zu einem Baum entwickelt. Bildet der Baum eine Krone aus und schlägt Wurzeln in den Betonboden, stellt dies eine Gefahr für die Balkonstruktur und andere Mieter dar. Der Baum ist vom Mieter zu entfernen (AmG München, AZ 461C26728/15).