Betriebskosten bei der Einkommensteuer richtig absetzen

Die meisten Mieter sehen der jährlichen Betriebskostenabrechnung des Vermieters mit gemischten Gefühlen entgegen. Häufig wird mit einer Nachzahlung gerechnet, beispielsweise wenn sich die Kosten für den Schornsteinfeger oder die Treppenhausreinigung verteuert haben. Dabei können die Betriebskosten für Mieter zum finanziellen Vorteil werden: Die Kosten lassen sich bei der Einkommensteuer berücksichtigen.

Wie werden Betriebskosten richtig geltend gemacht?

Noch immer wissen Millionen Mieter in Deutschland nicht, dass ihre geleisteten Betriebskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses steuerlich abgesetzt werden können. Hierbei geht es nicht um klassische Verbrauchskosten für Wasser oder Heizenergie, sondern anfallende Kosten für den geregelten Betrieb der Mietwohnung und des zugehörigen Geländes. Zu den wichtigsten Kostenfaktoren gehören:

  • Tätigkeiten von Hauswarten
  • Reinigungstätigkeiten
  • Wartungen von Aufzügen oder Stromzählern
  • Kosten für den Schornsteinfeger
  • Arbeiten an Dach und Fassaden

Diese und ähnliche Betriebskosten dürfen vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Bei all diesen erbrachten Leistungen eines Dienstleisters sind 20 % des abgerechneten Arbeitslohns steuerlich absetzbar.

Wo werden die Kosten bei der Einkommensteuer eingetragen?

Der genannte Kostenanteil findet aktuell im Mantelbogen zur Einkommensteuer-Erklärung in der Zeile 72 Platz. In den folgenden Zeilen lassen sich weitere Kosten geltend machen, beispielsweise für geleistete Hausmeisterdienste oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie ein Betreuer. Im Zweifelsfall wird der Mitarbeiter des Finanzamts nachfragen, welche Kosten bei der Eintragung in der jeweiligen Zeile gemeint waren.

Praktische Hürden bei der steuerlichen Anerkennung

Um als Mieter die steuerliche Last bei der Einkommensteuer zu senken, ergeben sich zwei praktische Hürden. Zum einen ist aus der Abrechnung des Vermieters nicht immer eindeutig erkennbar, was die Kosten der erbrachten Arbeitsstunden waren. Diese müssen von den Materialkosten abgegrenzt werden, die nicht steuerlich anrechenbar sind.

Mieter haben gemäß §35 EStG jedoch das Anrecht, von Ihrem Vermieter eine entsprechende Aufschlüsselung zu verlangen. Diese gesonderte Aufstellung ist der Steuererklärung beizulegen und lässt eindeutig erkennen, von welchem Betrag 20 % als steuerliche Minderung genommen wurden.

Zum anderen muss der Vermieter erst bis zum Jahresende des nachfolgenden Jahres eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Die Einkommensteuererklärung muss hingegen schon zum 31. Juli eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt ist dem Mieter also nicht zwingend der genaue Betrag bekannt, um den er seine Steuerlast mindern kann. Hier kann entweder beim Finanzamt ein späteres Einreichen der Steuererklärung beantragt oder der Vermieter um eine frühzeitige Übermittlung der Betriebskostenabrechnung gebeten werden.

Eine Lösung: Werte aus dem Vorjahr übernehmen

Falls es bezüglich der Betriebskosten im abgelaufenen Jahr keine Besonderheiten gab, haben Mieter noch eine weitere Möglichkeit. Sie können die aus dem vorherigen Jahr bekannten Kosten mit ihrem 20-prozentigen Anteil im Mantelbogen der Einkommensteuer-Erklärung eintragen. Weichen die tatsächlichen Kosten hiervon ab, ist das Finanzamt nachträglich zu informieren.