Ferienwohnung und Einkommenssteuer.

Wer seine Ferienwohnung privat vermietet, muss die Einkünfte in der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung versteuern. Kosten – etwa Finanzierungskosten, Heizkosten, Reinigungsaufwendungen, Anschaffungskosten für Staubsauger und Kaffeemaschine, Gebühren für das Gastgeberverzeichnis und Internetanzeigen usw. – können grundsätzlich  als Werbungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Wird die Wohnung teils vermietet, teils durch den Eigentümer selbst genutzt, müssen die Kosten aufgeteilt werden.

Auch die Kosten für Leerstandszeiten sind anteilig aufzuteilen. Im Gegensatz zur durchgängigen Vermietung an wechselnde Gäste muss bei der Mischnutzung nachgewiesen werden, dass
es sich nicht um eine sogenannte Liebhaberei handelt – denn Aufwendungen für Hobbys sind nicht steuerlich abzugsfähig (BFH 6.11.2001, Az. IX R 97/00).