Der Vermieter kann wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er eine Wohnung für sich, den Ehepartner oder nahe Verwandte benötigt.
Auch die Anmietung durch einen eingetragenen Lebenspartner oder den Hausmeister berechtigt zur Kündigung. Allerdings sind Fristen einzuhalten und soziale Belange zu berücksichtigen.
Für diese Personen kann der Vermieter Eigenbedarf anmelden
Eigenbedarf kann der Vermieter für Verwandte bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad geltend machen. Hierzu zählen Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister. Auch für Stiefkinder, Nichten, Neffen, Hausmeister oder die eigene Haushaltshilfe darf er dem Mieter kündigen. Andere Verwandte oder den geschiedenen Ehepartner kann der Vermieter dagegen nicht vorbringen. Ist der Vermieter eine juristische Person wie eine GmbH, ist eine Eigenbedarfskündigung generell nicht möglich. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist nur schwierig durchzusetzen, wenn die Wohnung für gewerbliche Zwecke genutzt werden soll. Dies ist nur im Ausnahmefall möglich, etwa um die Betreuung eines im Haus wohnenden Verwandten sicherzustellen.
Mieterschutz und soziale Härten
Meldet der Vermieter Eigenbedarf an, muss er den Nachmieter benennen und seine Beziehung zu ihm klar herausstellen. Besitzt der Vermieter mehrere Wohnungen, muss sich der Vermieter auch dazu erklären, warum er ausgerechnet die Wohnung des Mieters kündigt. Ein Grund kann zum Beispiel sein, dass seine betagte Schwester eine Wohnung benötigt, die sich unaufwändig barrierefrei ausbauen lässt. Andererseits kann auch der Mieter der Kündigung wegen unzumutbarer Härte widersprechen. Eine soziale Härte kann durch Umstände wie eine Schwangerschaft, hohes Alter, Krankheit oder die Behinderung des Mieters begründet sein. Der Mieter kann der Kündigung bis zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses widersprechen.
Formale Anforderungen an die Kündigung
Der Vermieter sollte sein Kündigungsschreiben so konkret und plausibel wie möglich halten. Eine vage Absichtserklärung, dass er die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt selbst beziehen möchte oder für einen Verwandten braucht, reicht nicht aus und wird von Gerichten nicht akzeptiert. Weiterhin muss sich der Vermieter an die Kündigungsfristen halten, die von der Wohndauer des Mieters abhängen. In der Kündigung ist der Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Unterbleibt dies oder werden keine Widerspruchsfristen genannt, kann der Mieter auch noch kurzfristig zum Ende des Mietverhältnisses der Kündigung widersprechen.
Eigenbedarf muss vollzogen werden
Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wurde, kann er Schadenersatz einfordern. Aufsummieren lassen sich alle Aufwände, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche und dem Umzug entstanden sind.