Andalusien schafft die Schenkungs- und Erbschaftsteuer faktisch ab

Seit dem 11. April 2019 ist die Schenkungs- und Erbschaftssteuer in Andalusien faktisch abgeschafft. Hintergrund ist eine Gesetzesinitiative der Mitte-Rechtsregierung in der Region. Immerhin unterliegt die Hoheit über die Schenkungs- und Erbschaftsbesteuerung in Spanien den Regionen. Aber was bedeutet das?

Für wen gelten die Vorteile?

Begünstigte erhalten seit dem Stichtag eine Begünstigung von 99% auf die festzusetzende Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. In den Genuss dieser Regelung kommen alle Personen, die in der Gruppe 1 und 2 des entsprechenden Gesetzes aufgeführt sind. Dazu zählen:

  • Kinder
  • Enkel
  • Urenkel
  • Eltern
  • Großeltern
  • Ehegatten
  • eingetragene Lebensgemeinschaften

Letztere müssen jedoch im andalusischen „registro de parejas de hecho“ eingetragen sein. Ebenfalls wichtig: Auch adoptierte Kinder und Enkel zählen zum Begünstigtenkreis.

Gilt die Regelung auch für Nichtansässige?

Grundsätzlich werden Nichtansässige in Andalusien nicht von der Region, sondern vom Zentralstaat besteuert. Ob Nichtansässige in den Genuss der faktischen Steuerbefreiung kommen, hängt davon ab, ob es sich um EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger handelt.

Als EU-Bürger bzw. EWR-Bürger dürfen Sie laut Gesetz wählen, ob Sie vom Zentralstaat oder der Region Andalusien besteuert werden möchten. Wer in Deutschland lebt und Grundbesitz in Andalusien erbt, kommt also in den Genuss der Regelung.

Offiziell gelten die genannten Vorteile für Nicht-EU-Bürger nach aktueller Rechtsprechung noch nicht. Mehrere Urteile, die unter anderem auf die Rückfrage eines russischen Steuerbürgers im Jahr 2018 zurückgehen, sehen darin allerdings eine ungerechtfertigte Benachteiligung. Bis zur endgültigen Klärung sollten Sie mit Schenkungen warten.

Was noch zu beachten ist

Prüfung der Steuerpflicht in anderen Staaten: Sind Erbe oder Erblasser bzw. Schenker oder Beschenkter in Deutschland ansässig, besteht in Deutschland eine Steuerpflicht.

Freibeträge: Diese gilt jedoch nur, wenn geltende Freibeträge überschritten sind. Aktuell z.B. 400.000 Euro bei Kindern.

Notarielle Beglaubigung: Schenkungen müssen notariell beglaubigt und von einem spanischen Notar unterzeichnet sein. Bei liquiden Mitteln ist auch deren Herkunft notariell festzuhalten.

Wertzuwachssteuer: Die gemeindespezifische Steuer (plusvalía municipal) fällt weiterhin an. Ist der Marktwert zwischen Erwerb und Schenkungszeitpunkt gestiegen, fällt auf den Wertzuwachs Einkommensteuer an. Der Schenker muss daher generell unabhängig von seinem Steuerdomizil eine Einkommensteuererklärung in Spanien einreichen. Im Erbfall entfällt die Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.