Bestellerprinzip verfassungsgemäß.

Das Bestellerprinzip hat sich mittlerweile in der Praxis seit seiner Einführung vor einem Jahr durchgesetzt.

Mieter zahlen in aller Regel keine Maklerprovision mehr bei der Wohnungsvermittlung. Das Prinzip, „Wer den Makler bestellt, der zahlt“, ist für alle Beteiligten verständlich und war nach Ansicht des Mieterbundes längst überfällig.

Die neue Regelung hat zu einer spürbaren finanziellen Entlastung der wohnungssuchenden Mieter geführt. Zwei Makler hatten verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet und haben diese gerichtlich klären lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass das 2015 eingeführte Bestellerprinzip bei der
Wohnungsvermittlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVG, 1 BvR 1015/15). Die Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, die Regelungen des Bestellerprinzips schränkten zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler teilweise ein, dies sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auf dem Mietwohnungsmarkt bestünden zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte. Wohnungssuchende sollten keine Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind. Dies sei ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes.

Zwar seien die Regelungen zwangsläufig mit Einnahmeeinbußen der Wohnungsvermittler verbunden, diese Belastungen seien aber gerechtfertigt, weil Makler im Interesse der Vermieter beauftragt werden und ihre Provisionsforderungen an diese stellen können.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise über Frau Astrid Grabener, Kiel, 2016 zur Verfügung gestellt.